Siebenbürgen im Neoabsolutismus 1849-1860
Betrachtungen zu den staatsorganisatorischen Prinzipien
[In: Siebenbürgen in der Habsburgermonarchie. Vom Leopoldinum bis zum Ausgleich. Hgg. Zsolt K. Lengyel, Ulrich A. Wien. Köln/Weimar/Wien 1999, 87-118.]
I
Im antihabsburgischen Freiheitskampf von 1849 ging mit dem Staat Ungarn die politisch-rechtliche Oberhoheit Siebenbürgens unter. Die militärische Niederlage der Honvédarmee setzte zugleich den vorläufigen Schlußpunkt unter den Zwist zwischen Pest-Buda und Wien um die Auslegung der Pragmatischen Sanktion von 1722/1723. Diese hatte das Prinzip der Unabhängigkeit Ungarns mit seinen Nebenländern innerhalb des Habsburgerreiches festgeschrieben und war als Ergänzung zum Leopoldinischen Diplom von 1691, dem Staatsgrundvertrag zwischen Siebenbürgen und der Dynastie, von den drei Landständen angenommen worden. [1] Die im Frühling 1848 gebildete erste verantwortliche Regierung Ungarns deutete sie als überlieferte Quelle einer weitestgehenden ungarischen Selbständigkeit. Sie behandelte ihre am 11. April jenes Jahres sanktionierten 31 "Aprilgesetze" als verfassungsrechtliche Grundlage einer konstitutionellen Monarchie, in der die Kerngebiete der Königreichs einschließlich Kroatien-Slawoniens und des Großfürstentums Siebenbürgens mit den österreichischen Erbländern durch das Herrscherhaus und - allenfalls noch - durch die gemeinsame Regelung der auswärtigen Angelegenheiten verbunden werden sollten. [2] Diese personalunionistische Zielvorstellung bekämpfte die Gegenseite im Zeichen der seit dem frühen 18. Jahrhundert eher realunionistischen Regierungs- und Verwaltungspraxis. Die Regierung seiner Majestät hielt an der staatlichen Ordnung, die bei allen ungarischen Sonderwegen seit dem frühen 18. Jahrhundert auf das Gewicht des Wiener Hofes als Zentralmacht aufgebaut gewesen war, [3] nicht nur fest. Sie bemühte sich zudem, sie weiter auszuprägen, um alle Reichsteile hinter ihrem außenpolitischen Hauptziel, der österreichischen Führungsrolle innerhalb eines deutschen Staatenbundes, zu versammeln. [4]
In den Widerstreit um Form und Ausmaß der Beziehungen der Länder der heiligen Stephanskrone zum Habsburgerstaat flossen bald Bestrebungen zur Rücknahme des im "Völkerfrühling" zugebilligten Volksvertretungssystems. Sie wurden in Hofkreisen genährt. Am 7. März 1849 ließ die Wiener Regierung den Reichstag im mährischen Kremsier schließen, weil er ihr mit den Grundrechtsforderungen zu weit zu gehen drohte und - als ebenso entscheidende Verfehlung - Ungarn aus seinen Beratungen aussparte, mithin der Gesamtstaatsidee entgegenzusteuern schien. Die auf den 4. jenes Monats vordatierte, oktroyierte Olmützer Verfassung brachte den Parlamentarismus und die Freiheitsrechte noch nicht gänzlich zu Fall. [5] Den anderen Mangel der Verfassungsdiskussionen merzte sie aber sogleich aus: sie bezog das Königreich Ungarn mit ein, und zwar in einer Weise, die dem zwischenzeitlich mit Waffengewalt verschärften österreichisch-ungarischen Gegensatz nur förderlich war. Sie hob alle ständischen Verfassungen auf, so auch die Pragmatische Sanktion und das Leopoldinische Diplom. Von dem seit Herbst 1848 bekriegten einstigen Teilstaat trennte sie Kroatien-Slawonien mit der Murinsel und dem Küstenland um Fiume sowie Siebenbürgen mit den Partes, alle aufgrund der Aprilgesetze dem Stephansreich angegliedert, [6] als Kronländer ab. Im verbliebenen, selbst zum Kronland herabgestuften Königreich Ungarn hielt sie die 1848er ungarische Verfassung einstweilen aufrecht, allerdings jene - nicht näher bezeichneten - Bestimmungen ausgenommen, die Hof und Regierung in Wien als mit der neuen Reichsverfassung unvereinbarlich schienen. Für das Großfürstentum Siebenbürgen sah der Oktroy ein Landesstatut nach dem Grundsatz der "Gleichberechtigung aller das Land bewohnenden Nationalitäten" vor. Darüber hinaus stellte er aber - im Sinne des kaiserlichen Manifests vom 21. Dezember 1848 "An unser treues sächsisches Volk Siebenbürgens" - auch die Sicherung der "Rechte der Sächsischen Nation [...] innerhalb dieser Reichsverfassung" in Aussicht. [7] Das auf die slawisch bewohnten Gebiete gleichfalls bezogene Gleichberechtigungspostulat zielte unter den militärisch-diplomatischen Umständen jener Wochen auf die Gewinnung der nichtungarischen Volksgruppen als Verbündete gegen das aufständische Ungarn ab. [8] Von der in ihrer Souveränität beschnittenen ungarischen Nationalversammlung am 19. April 1849 in Debrecen entthront, [9] erklärte die Dynastie dann alle durch den Märzoktroy - zumindest auf Papier - noch zugebilligten Rechte Ungarns für verwirkt und ging dazu über, für das mit russischer Militärhilfe niedergeworfene Land ebenso wie für dessen einstige Nebenländer eine Verfassungs- und Verwaltungsordnung selbst zu bestimmen. Mit der in der Märzverfassung angekündigten Errichtung der Kronländer Serbische Woiwodschaft und Temescher Banat sowie Militärgrenze dehnte sich die österreichische Macht bis Ende 1849 auf alle jene Gebiete aus, die das revolutionäre Ungarn als freiheitlicher Einheitsstaat zu seiner Neubegründung beansprucht hatte. [10]
Zu dieser Zeit befand sich der Konstitutionalismus in der Gesamtmonarchie bereits auf Abwegen. Nach knapp zweier Jahre provisorischer Organisierung der neugebildeten Kronländer hob Wien die praktisch nie umgesetzte Märzverfassung auf. Im Sinne des Silvesterpatents 1851 [11] wurde das Regime zu einem absolutistischen in der Art einer zentralistischen Autokratie. [12] Die österreichische Staatsorganisation, in der die Gesetzgebungsgewalt allein dem Herrscher zukam, erlangte mit ihren Systembestandteilen im gesamten Reich Verbindlichkeit. Von den freiheitlichen Grundrechten aus der Märzverfassung blieben nur die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz sowie die Beseitigung der Grundhörigkeit unangetastet. Das Silvesterpatent ließ auch die Gleichberechtigung der Nationalitäten unerwähnt. Beargwöhnten bis dahin die österreichischen Behörden gerade in den transleithanischen Gebieten wiederholt mutmaßliche oder tatsächliche Verletzungen dieses Prinzips, [13] so brauchte es der nun auf dem Höhepunkt seiner Macht angelangte Staat nicht mehr als Mittel gegen ungarische Gegenströmungen einzusetzen. Außerdem drohte die Verheißung ethnisch-kultureller Sonderentwicklungen das Programm des Zentralismus durchzukreuzen. [14] Das aus drei Dokumenten zusammengesetzte Silvesterpatent blieb für das Reich einziges Staatsgesetz bis zum Diplom vom 20. Oktober 1860, [15] das die Wende hin zu Verfassungsversuchen unter Einschluß Ungarns und Siebenbürgens anbahnte. Durch außen- und finanzpolitische Krisen herbeigeführt, [16] zog es nicht nur in der österreichischen, sondern auch in der ungarischen und siebenbürgischen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte eine Epochengrenze. [17]
Neoabsolutismus, die allgemeine Bezeichnung für dieses elf Jahre bestandene System, bürgerte sich erst in der späteren Fachliteratur in enger Sinnverwandschaft mit dem Begriff Autokratie ein. Sie drückt für das Gesamtreich die Wiederkehr des unter Joseph II. angewandten staatsorganisatorischen Prinzips eines großösterreichischen, deutsch bestimmten Einheitsstaates aus. Das Neue am Absolutistischen stellt die internationale Historiographie oft aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Josephinismus vom Ende des 18. Jahrhunderts und dem frühen Franzisko-Josephinismus heraus. Demnach hätten die Schöpfer der nachrevolutionären Machtvollkommenheit vom Kaisersohn Maria Theresias die Idee der germanisierenden Zentralisierung unter deutlicher Zurückdrängung der aufklärerischen Elemente übernommen. [18] Einer anderen Einschätzung nach wäre es überzogen, die wiederbelebte josephinische Tradition rundweg als rückschrittlich abzustempeln, hätte sie sich doch gerade aus dem Bestreben heraus entwickelt, einen Teil der Errungenschaften der Revolutionen von 1848/1849 mit angepaßtem Inhalt aufzugreifen. [19] Welchem wir auch immer zuneigen mögen, bei beiden Standpunkten ist der Hinweis auf das zeitgenössische "Spannungsfeld von Reaktion und Reform" enthalten, [20] ein Denkmuster, dessen sich die historiographische Literatur, vor allem die westliche, seit den siebziger Jahren verstärkt bedient, um einen der wesentlichen Züge jener Ära zu greifen, die sie nach Alexander (ab 1854 Freiherr von) Bach, dem Justiz-, dann Innenminister seiner Majestät, wegen seines bis zur Amtsenthebung im August 1859 nachhaltigen Einflusses auf die Staatsgestaltung zu benennen pflegt. [21]
Beim Anbruch des bürgerlichen Zeitalters sah sich auch das kaiserstaatliche öffentliche Behördenwesen genötigt, der beginnenden Konstitutionalisierung, Industrialisierung und Urbanisierung mit erneuertem Personal und verbessertem Fachwissen zu begegnen. Die Idee des habsburgischen Einheitsstaates spitzte diese Herausforderung zu. Die österreichischen Verantwortlichen hatten bei der Neubegründung der Reichsorganisation nicht nur die überkommene Feudalordnung im allgemeinen einer Prüfung zu unterziehen. [22] Im besonderen mußten sie ihre Einstellung zu den Verwaltungsstrukturen der unterworfenen Gebiete klären. In Ungarn waren diese seit April 1848 im Zuge ihrer anlaufenden Spezialisierung in den Dienst der vom Reichszentrum wegdrängenden gesamtungarischen Freiheits- und Einheitsbestrebung gestellt worden. Eben weil sich die konstitutionellen Ziele der ungarischen Liberalen mit nationalen verbanden, gingen Siebenbürgen dann im Zuge der Union seine vormals eigenen Regierungsstellen nach und nach verloren. Die Wiener Regierung arbeitete parallel zur ungarischen ebenfalls auf die Beendigung der siebenbürgischen Selbstverwaltung hin - das Gubernium etwa wurde um die Jahreswende 1848/1849 von beiden gegnerischen Parteien voneinander unabhängig aufgelöst. [23] Die österreichische Seite mußte also im Frühherbst 1849 nur noch die Richtung der Einfügung des Großfürstentums in eine von außen gesteuerte Verwaltung ändern. Den um 1849 bisweilen scharfen Widerstreit zwischen ständisch-föderalistischen und bürgerlich-konstitutionellen Vorstellungen zur Sicherung der Reichseinheit [24] beendete sie, ohne die jeweiligen Standpunkte gänzlich abzuschreiben oder anzunehmen. Aus der bürgerlich-konstitutionellen Konzeption fiel nach und nach das Konstitutionelle, aus der ständisch-föderalistischen das Föderalistische weg. Die gesamte neoabsolutistische Periode hindurch wirkten so die jeweils beibehaltenen Teilelemente, das Bürgerliche und das Ständische, mit- oder gegeneinander auf die Staatsplanung ein, überwölbt von einer dritten ideologischen Komponente, die am beständigsten und einflußreichsten war: von der Idee der kaiserlichen Absolutherrschaft, also vom "monarchischen Prinzip", dem auch die oktroyierte Gesamtstaatsverfassung von 1849 entsprungen war. [25] Auf seine unbedingte Einhaltung schwor Franz Joseph seine Minister noch im Sommer 1860 ein, beunruhigt angesichts wieder auftretender "konstitutionelle[r] Tendenzen" im Gesamtreich, entschlossen, "keine Beschränkung der monarchischen Gewalt" zuzulassen, sondern "lieber allen Stürmen" zu trotzen. [26]
Mit ihrer Programmatik, Gliederung und Arbeitsweise schickte sich die nachrevolutionäre habsburgische Staatsorganisation an, nahezu alle Lebensbereiche im Reich soweit zu erfassen und zu steuern, wie es das Interesse des Hofes erforderte. Und dieses verpflichtete sie vor allen Dingen darauf, eine nochmalige Erschütterung der Monarchie durch nationale oder soziale Freiheitsbewegungen zu verhindern. Innerhalb dieses Vorgabens verlangte die "Neugestaltung" der Monarchie als einheitliches und von altfeudalen Lasten befreites Staatswesen gerade wegen ihrer außerparlamentarischen Natur nach einer Abfederung durch eine auch reformistisch ausgerichtete Verwaltung, der zur Öffentlichkeit hin wichtigsten Vermittlerin absolutherrschaftlicher Ziele und Erwartungen. [27] Auf die "Bemühungen der Regierung" im verkleinerten Ungarn gemünzt, jedoch sinngemäß auch jenseits von dessen östlichen Grenzen gültig war jene Dienstvorschrift, die den kaiserlichen Beamten anordnete, "eine über gegründeten Tadel erhabene, zur Hebung des geistigen und materiellen Wohles des Landes geeignete und die Unbilligkeit der früheren Zustände ausgleichende Verwaltung" aufzubauen, um die "Unbefangenen von den Wohlthaten der neuen Institutionen" zu überzeugen. [28] Institutionelle Grundpfeiler dieser fortschrittverheißenden Vereinheitlichung aller Reichsteile waren 1. die Gesetzgebungsgewalt des vom Reichsrat beratenen Kaisers, 2. die Zentralleitung, die den einzelnen Ministerien, der Rechnungs-Kontroll-Behörde und der 1852 eingerichteten Obersten Polizeibehörde oblag, schließlich 3. die "öffentliche" Verwaltung, die den Ministerien unterstand und sich über die Kronländer mit ihren nach "Geschäftszweigen" gegliederten Organen politisch-administrativer, rechtlicher, finanzieller, militärischer und "technischer" Natur erstreckte. Der Übergang vom vormärzlichen fürstlichen Zentralkollegium einerseits, und andererseits vom ungarischen parlamentarischen Regierungsapparat 1848/1849 zum franzisko-josephinischen Ministerial- und Verwaltungssystem spielte sich gleichzeitig auf zwei Ebenen ab. Auf der senkrechten ordnete das Prinzip der Hierarchie vom Reichszentrum bis zu den Kronländern herunter weisungs- und kontrollbefugte sowie durchführungs- und rechenschaftspflichtige Stellen zueinander, auf der waagerechten erweiterte die nicht weniger hierarchisch gestaffelte berufsständische Bürokratisierung die staatlichen Aufgabenfelder. [29]
II
Unumstößliche Bezugspunkte beim gesamten Verwaltungsaufbau waren die Allerhöchsten Vorträge, Entschließungen und Patente. In den Maßnahmen, die der Herrscher in dem rund 61.000 Quadratkilometer großen und knapp über zwei Millionen Einwohner zählenden Kronland Siebenbürgen [30] durchführen ließ, zeigte sich die Organisierung vornehmlich mit ihrem Verordnungscharakter, also stets auch auf der senkrechten Ebene, auf der fachkundige, aber letztlich unbezweifelbare Entscheidungen als "Zwangsbeglückung" [31] herabgelangen mußten. Diesem Befund widerspricht nicht, daß unter den Ergebnissen für die Zeitgenossen insgesamt bescheidene, jedoch längerfristig zumindest nicht unbrauchbare Impulse zur Heraushebung der Provinz aus der sozialökonomischen Rückständigkeit zu greifen sind. Die Bedingungen des Umstiegs auf kapitalistische Produktionsweise waren in Siebenbürgen unter anderem wegen niedriger Qualität und geringer Marktorientierung der Agrar- sowie Industriebetriebe mit die ungünstigsten in der Monarchie. Um die Umgestaltung dennoch auf den Weg zu bringen, entschied sich der Staat für die liberale Wirtschaftspolitik der Beseitigung äußerer und innerer Hemmnisse. Dazu gehörte neben der Schaffung eines entsprechenden rechtlich-organisatorischen Rahmens auch die Beseitigung der seit dem Mittelalter zwischen der österreichischen und ungarischen Reichshälfte bestehenden Zwischenzollgrenze 1850 sowie der Ausbau des Verkehrsnetzes und des Kommunikationswesens. Bei der versuchten Bewältigung dieser Aufgaben traten Widersprüche zwischen Theorie und Praxis auf. So nahm die Einführung eines Schutzzolltarifs 1854, der als Hilfestellung für die österreichische und böhmische Industrie gedacht war, auf die östlichen Reichsprovinzen wenig Rücksicht. Aus dem Vormärz überlieferte Mißstände wie die Kapitalarmut, zu deren Bekämpfung es einer größeren Investitionsfreude auswärtiger Unternehmer bedurft hätte, sowie vom Regierungssystem selbst verschuldete Hindernisse wie die politische Instabilität, welche die dringend notwendige Kapitalzufuhr aus dem Westen behinderte, taten ein Übriges dazu, daß der Neoabsolutismus mit seinen wirtschaftlichen Reformen auch in Siebenbürgen insgesamt nur eine verhaltene Grundlegung erreichte, die allerdings nach dem Ausgleich ihren Nutzen erweisen sollte. [32]
Stellvertretend für weitere strukturverändernde Zugriffe der Staatsmacht sei hier noch der ungemein weite Problemkreis der Leibeigenenbefreiung erwähnt. In der gesamten Monarchie [33] erlangten unter den Reformen des Neoabsolutismus die Beseitigung der Grundhörigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen zur Umstellung der betroffenen Schichten vom feudalen Wirtschaften auf freie und marktorientierte Bodennutzung sowie zur staatlichen Entschädigung der vormaligen Grundbesitzer für den Verlust der Fronarbeit erstrangige Wichtigkeit. In Siebenbürgen wurde dieser Problemkreis aufgrund des kaiserlichen Urbarialpatents vom 21. Juni 1854 rechtlich geregelt und ab 1857/1858 wegen zahlreicher Rechtsstreitigkeiten Urbarialgerichten anvertraut. Der siebenbürgische Gesetzartikel IV vom 6. Juni 1848 hatte nämlich den Abschluß der Bodenverteilung zwischen Grundherren und Bauern auf spätere Zeiten verschoben. [34]
Neben seiner vielfach dynastischen Zweckbestimmung und inhaltlichen Unzulänglichkeiten sowie schleppenden Ausführung hebt die Fachliteratur in der Regel als weiteres qualitätsminderndes Merkmal des Reformwerks hervor, daß ihm - die Bauernbefreiung nicht ausgenommen - "reaktionäre" Elemente angehängt waren. Gemeint ist im allgemeinen und vordringlich die freiheitsbeengende Ordnungsgewalt. [35] Näher an den regionalen Besonderheiten besehen wirkte der der in der Märzverfassung ausgesprochene Grundsatz der "völligen Unabhängigkeit" Siebenbürgens "von dem Königreiche Ungarn" [36] zumindest für eine der betroffenen Bevölkerungsgruppen, nämlich die Magyaren, restaurativ. Denn er setzte sich über eine der Leitoptionen der revolutionären ungarischen Liberalen, die territorial-staatsrechtliche Integrität Gesamtungarns, hinweg. [37] Der Ausgriff auf die Länder der heiligen Stephanskrone war insofern sogar mehr als restaurativ, als er letztere nicht bloß in einen vorrevolutionären, sondern in einen außerstaatlichen Zustand "verlorener Souveränität" versetzte. [38] Deswegen habe sich der überwiegende Teil der ungarischen Gesellschaft, der mit dem Regime nicht zusammenarbeitete, einem bis zum Beginn der Ausgleichsverhandlungen anhaltenden passiven, stellenweise sogar im Untergrund bewaffneten, dem gegenwärtigen Forschungsstand nach jedenfalls so gut wie lückenlosen Widerstand gegen die Habsburgermacht verschrieben. [39] Eine Restauration gleichfalls in Übermaßen verschuldete in Siebenbürgen das Prinzip, diese Grenzprovinz vollständig dem Reichszentrum zu unterstellen, ihr also nicht einmal jenen noch so geringen Grad an Selbständigkeit zuzuerkennen, über den sie im Vormärz dank gewisser Befugnisse des Landtags und des Guberniums verfügt hatte. [40]
Im sogenannten "Provisorium" [41] siebenbürgischer Behördenorganisierung, die von 1849 bis 1854 dauerte, amtierte das Hermannstädter Militär- und Zivilgouvernement als oberstes Landesamt der Exekutive. Von Feldmarschalleutnant Ludwig Baron Wohlgemuth angeführt und zunächst vordergründig mit militärischen Aufgaben betraut, nahm es seine Weisungen unmittelbar von der Zentralregierung entgegen; seine Aufsichtsbehörde war der Ministerrat. Nun gab es weder eine Mittlerstelle in der Art der im Juni 1848 aufgelösten Wiener Siebenbürgischen Hofkanzlei noch ein örtliches Regierungsorgan wie das ehemalige Gubernium. [42]
Neben der Form waren von Anbeginn des Provisoriums auch die Inhalte der Einverleibung an den uneingeschränkten Maßgaben des Reichszentrums ausgerichtet. Anschauungsmaterial bietet hierfür die Behandlung von Anliegen der in der Revolution dynastietreuen sächsischen und rumänischen Nationalität. Das Gouvernement beschäftigte zwar bis um 1851 recht zahlreich sächsisches Personal, [43] zu einem Vertretungsorgan sächsischer Interessen sollte es deshalb aber trotz anfänglicher Neigungen in diese Richtung nicht werden. Ihm unterstanden die fünf Militärdistrikte Hermannstadt, Karlsburg, Klausenburg, Retteg und Oderhellen, kurzzeitig auch Fogarasch, wobei der Distrikt Hermannstadt den Königsboden samt Nösnergau mit Bistritz sowie Sächsisch-Regen, Tekendorf und den gutsuntertänigen Sachsengemeinden umfaßte und einen sächsischen Ziviloberkommissär erhielt. In den ersten offiziellen Plänen zur abschließenden Regelung der Verwaltungs- und Territorialstruktur Siebenbürgens, die eine kaiserliche Entschließung vom Mai 1851 einer auch mit sächsischen, rumänischen und ungarischen Sachverständigen besetzten Organisierungskommission zur Ausarbeitung zugewiesen hatte, tauchte Hermannstadt mit dem erwähnten geographischen Umfang unter den fünf einzurichtenden Verwaltungskreisen Siebenbürgens auf. Stand diese Überlegung mit der Bestimmung des Märzoktroy im Hinblick auf eine Sonderregelung sächsischer Angelegenheiten im Einklang, so war es - aus zentralstaatlicher Sicht - gleichfalls folgerichtig, sie mit der Olmützer Verfassung im Geiste des Silvesterpatents fallen zu lassen. Ziehen wir eine andere Bestimmung der Märzverfassung in Betracht, nämlich den der Gleichberechtigung der Nationalitäten, so hatte der sachsenbezogene Artikel allerdings bis dahin schon der rechtlichen Grundlage entbehrt. Eben aus diesem Grund war 1850 der Vorstoß der Sächsischen Nationsuniversität für die Errichtung eines eigenständigen Sachsenlandes innerhalb des Reiches vom ersternannten Gouverneur Siebenbürgens abgewehrt worden. Der nach dem Tod Wohlgemuths im April 1851 zweiternannte, Carl Fürst Schwarzenberg, fühlte sich zwar an seiner neuen Wirkungsstätte "auf das herzlichste bewillkomt" und veranlaßt, seinem obersten Dienstherrn sogleich zu berichten, daß sämtliche "Schichten der Bevölkerung ohne Unterschied der Nationalität [...] in dem Bestreben gewetteifert" hätten, ihm "hierüber ihre Gefühle an den Tag zu legen." [44] Dennoch ging er mit hoher Entschlossenheit daran, die prinzipiell wie praktisch ohnehin brüchige Sonderstellung der Sachsen und deren Siedlungsgebieten zu beseitigen. [45] Auch gegenüber der anderen, mit Verweis auf ihre politischen Dienste während der Revolutionswirren gleichfalls erwartungsvollen Nationalität nahm Schwarzenberg eine starr abweisende Haltung ein. Die von einer rumänischen Delegation aus Siebenbürgen, Ungarn, dem Banat und der Bukowina Anfang 1849 bis vor den Ministerrat und Kaiser gebrachten Pläne einer politischen Vereinigung aller Rumänen der Monarchie innerhalb des Reiches, also auch derjeniger aus der Bukowina, waren auf die Verbindung des personal- und territorialautonomistischen Prinzips aufgebaut und mit Forderungen nach Selbstverwaltung im politisch-administrativen sowie kirchlichen Bereich ergänzt. Die Nationalitätenführung legte sie danach mehrfach im gleichen Sinne auf, dem Gouvernement und den Wiener Zentralbehörden galten sie aber von Anbeginn als verfassungswidrig. [46]
In Schwarzenbergs frühe Amtszeit fiel der Beginn der häufigeren Versetzungen von Beamten aus anderen, vornehmlich aus den deutsch-österreichischen und slawischen Kronländern nach Siebenbürgen, der im Volksmund "Galizianer" genannten Personen, die den sächsischen Anteil am Verwaltungspersonal verringerten und einen bedeutenden rumänischen nicht entstehen ließen. [47] Friedrich Fürst Liechtenstein, dem nach Schwarzenberg letzten Gouverneur Siebenbürgens in dieser Epoche, sollen erhebliche Zweifel ob der Diensttauglichkeit der zugewiesenen Bürokraten gekommen sein. [48] Sie, die sich in den gesamtstaatlich auszudehnenden Rechtsnormen mutmaßlich besser auskannten als die Einheimischen, [49] hatten die Staatsadministration in Gang zu bringen und zu halten, und zwar nicht zuletzt durch die Einbürgerung der deutschen Sprache als Mittel der Verständigung zwischen Bevölkerungsgruppen verschiedener Nationalität und Muttersprache. Sie waren freiwillige oder hinbefohlene Befürworter der im Bildungs- und Unterrichtswesen abgestützten und nicht selten polizeilich überwachten "Verbreitung des deutschen Elements". [50] Dieses Prinzip habe nach einer der gängigen Forschungsmeinungen das aus dem Silvesterpatent herausgefallene Gleichberechtigungsgebot nicht hauptsächlich aus Gründen der "Germanisierung" ersetzt. Mit einigem Recht pflegen vor allem Autoren außerhalb Ungarns darauf hinzuweisen, daß der Neoabsolutismus "an sich dem nationalen Anspruch aller Völker, auch dem der Deutschen, genauso abhold" gewesen sei, wie die "Doktrin des politischen Liberalismus". Diesem Gedankengang lohnt es, auch im Falle Siebenbürgens zu folgen. Denn aus ihm erhellt, daß die Bevorzugung des Deutschen nicht - oder nicht ausschließlich - "aus nationalen oder gar nationalistischen Überlegungen, sondern rein" oder zum erheblichem Maße "aus Motiven gesamtstaatlicher Zweckmäßigkeit" gespeist war. [51] Und dafür mußten in Siebenbürgen auch die Sachsen Opfer bringen. In diesem Zusammenhang stechen die Entscheidungen ins Auge, den Sachsenkomes Franz von Salmen, den Ziviloberkommissär des Hermannstädter Militärdistrikts, im Februar 1852 auf den Posten eines Rates am Obersten Gericht in Wien abzuschieben, einen Monat darauf die Nationsuniversität vom Appellationsrecht in Prozeßsachen zu entbinden und sie als politische Organisation aufzulösen, schließlich wenige Wochen später die sächsische Munizipalverfassung aufzuheben. [52] Diese Maßnahmen läuteten die zweite und - in der Bach-Ära - letzte Phase zentralistisch-vereinheitlichender Behandlung Siebenbürgens ein, in der es sich bewahrheitete, daß die Urheber und Wortführer des Neoabsolutismus weder gewillt noch fähig waren, die Randlage dieser Region in gesonderten Umgestaltungsplänen zu berücksichtigen. [53]
Im "Definitivum", [54] das 1854 begann und bis 1860 dauerte, mußte sich das Kronland in seinem hierarchischen Verhältnis zum Reichszentrum weiteren Angleichungen beugen. So umging seine neue Territorialgliederung die aus der ständischen Epoche überlieferte Komitats- und Stuhleinteilung. Die insgesamt 29 Gebietskörperschaften der einstigen Länder der Ungarn, der Szekler und der Sachsen fanden sich in zehn, den Militärdistrikten der frühen 1850er Jahre angeglichenen politisch-administrativen Gebietseinheiten vermischt, teilweise aus dem jeweiligen Mehrheitsumfeld herausgerissen wieder. Diese zehn Kreise waren Bistritz, Broos, Desch - statt des Militärdistrikts Retteg -, Hermannstadt mit der gleichnamigen Landeshauptstadt, Karlsburg, Klausenburg, Kronstadt, Neumarkt, Szilágy-Somlyó und Udvarhely. Die nach wie vor "gewisse Einheit" vor allem der sächsischen Siedlungsgebiete [55] entpuppte sich infolge der starren Ableitung aller Befugnisse von oben bis zum untersten Kern des Verwaltungssystems, der Gemeinde, sowie der zwischenzeitlichen Auflösung der Nationsuniversität als ein rein formales Zugeständnis. [56] Diese Teilphase des Neoabsolutismus besiegelte überhaupt das Schicksal der sächsischen und rumänischen Pläne einer geographisch umgrenzten Eigenverwaltung. Die Führung der rumänischen Nationalität zog sich daraufhin in den kulturell-kirchlichen Bereich der Selbstorganisierung zurück. Den Griechisch-Katholiken gelang 1853 die Gründung einer eigenen Metropolie in Weißenburg/Fogarasch gelang, den Griechisch-Orthodoxen blieb jedoch ein solcher Erfolg - nämlich die Wiedererrichtung der 1700 aufgelösten Metropolie von Weißenburg - bis 1864 versagt. Ihr Bischof Andrei Şaguna stieß bei seinen anhaltenden Bemühungen um den Ausbau der organisatorischen und finanziellen Grundlagen seiner Kirche auf den Widerstand des ultramontanen Kultusressorts, das den Katholizismus zu Lasten des Protestantismus und der Orthodoxie begünstigte. Beachtliche Spielräume schuf sich der griechisch-orthodoxe Kirchenführer nur bei der Belebung des Dorf- und Volksschul- sowie Pressewesens. Der von der offiziellen Kirchenpolitik genährte Konfessionsstreit zwischen Unierten und "Schismatikern" offenbarte, daß dem hehren Gleichheitsgrundsatz der Vereinheitlichungspolitik selbst innerhalb einer der siebenbürgischen Volksgruppen Grenzen gesetzt waren. [57]
In einem anderen Bereich bekam aber dieselbe Nationalität die Folgen verordneter "Neugestaltung" einheitlich und mit günstigen Vorzeichen zu spüren. Im Zuge der Beseitigung der Erbuntertänigkeit wurden 80% der über anderthalb Millionen befreiten Katastraljoch mit staatlicher Unterstützung rumänischen Bauern übereignet, die damit die Grundlage eines nationalen Klein- und Mittelgrundbesitzes legten. Infolge der widersprüchlichen Umsetzung des Gleichberechtigungsprinzips war gleichzeitig die Szekler Bauernschaft zu einem im Landesvergleich überdurchschnittlich hohen Anteil verpflichtet, sich aus der Leibeigenschaft selbst auszulösen; dementsprechend zahlreich mußte sie empfindliche Einbußen an ihrem Lebensstandard hinnehmen. Für die Sachsen wiederum fiel das Ergebnis der Bodenzuweisungen mit einem guten Drittel der insgesamt 1,1 Millionen Katastraljoch reinen Gemeindeeigentums günstig aus. [58]
III
Während das Definitivum auf der senkrechten Organisationsebene die aus dem Provisorium bekannte Entwicklungslinie der hierarchischen Unterordnung Siebenbürgens fortsetzte, fanden auf der waagerechten, auf der es um die sachliche Ausrichtung der von oben übergestülpten Verwaltung ging, bis zur Mitte der 1850er Jahre strukturelle Neuerungen statt. Sie hingen im allgemeinen mit der zunehmenden Professionalisierung der Verwaltung, im besonderen mit der Spezialisierung nach politischen, juridischen und finanziellen Amtsaufgaben zusammen. Diese drei Geschäftszweige übten mit ihren über ministerielle Schranken hinweg verflochtenen Zuständigkeiten sehr bedeutenden Einfluß auf das neuerungsbestrebte Umorganisierungswerk aus. Von dessen Vorhaben ragte die zu Beginn des Jahrzehnts für alle Instanzen angeordnete, jedoch in Siebenbürgen ebenso wie in anderen Teilen des Reiches ab 1854 nur oberhalb der Bezirksebene vollzogene Trennung der Rechtssprechung von der Verwaltung heraus. Sie setzte dazu an, eine der kennzeichnendsten Altlasten feudalistischer Staats- und Gesellschaftsordnung, die Patrimonialgerichtsbarkeit, abzutragen. [59]
Die Statthalterei in der Hauptstadt Hermannstadt trat 1854 an die Stelle des Militär- und Zivilgouvernements und hieß ab 1856 wieder Gouvernement, jedoch ohne den Zusatz "militärisch". Diese oberste regionale Landesbehörde politischer Administration wurde von ihrem Dienstherrn, dem Wiener Innenministerium, über den politischen und polizeilichen Bereich hinaus mit einem Weisungs- und Kontrollrecht in Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten, in Handels- und Gewerbesachen, in der Land- und Forstwirtschaft sowie teilweise im Baubereich versehen, das sie gegenüber den ihr untergeordneten Präsidien der zehn Kreise sowie - eine Stufe niedriger - der insgesamt 79 Bezirke und 2701 Gemeinden wahrnahm. Eines der Grundmerkmale des als endgültig gedachten Einrichtungswerks war, daß die Ansammlung der Zuständigkeiten der politischen Landesbehörde mit der Ausprägung von deren zivilen Eigenschaft einherging. Eine solche qualitative Wandlung war schon zur Zeit des Militär- und Zivilgouvernements eingeleitet worden, etwa 1851 durch die Einfügung der Militärgrenze in den Wirkungsbereich der Zivilämter. Das Regierungssystem behielt allerdings auch nach der Beendigung des Belagerungszustandes 1854 hinaus seinen halbmilitärischen Charakter bei. Das XII. Armee-Korps-Kommando für Siebenbürgen befand sich mit einigen seiner Unterämtern in Hermannstadt. Das Oberlandeskommissariat, das die Landes- und Militärsteuern einzutreiben sowie für die Verpflegung und Unterkunft der im Lande stationierten Truppen zu sorgen hatte, wurde 1856 aufgelöst, 1861 aber wieder eingerichtet und wirkte noch bis 1868. [60]
Die Leitungsämter der anderen beiden Hauptverwaltungszweige befanden sich ebenfalls in der Hauptstadt Siebenbürgens. Hermannstadt beherbergte nicht nur die Finanzlandesdirektion und das Oberlandesgericht, sondern auch die Landeshauptkasse und die Finanzprokuratur sowie ein Landesgericht. Die Gliederung einerseits der Finanzorganisation in sechs Finanz- und Gefällsgerichtsbezirke, 88 Steuerbezirke und verschiedene Finanzwachkommissionsbezirke, andererseits der Rechtspflege in zehn Gerichtshofsprengel, 79 Gerichtsbezirke und 31 Untersuchungsgerichtsbezirke entsprach in geopraphischer Ausbreitung und der Wahl der Amtssitze der Kreis-, Bezirks- und Gemeindeeinteilung Siebenbürgens. Im Sinne der Bestrebung zur Abgrenzung der drei Verwaltungszweige nach beruflichen Funktionen gab das zunächst auch für die Rechtspflege zuständige Militär- und Zivilgouvernement das entsprechende Aufgabenfeld an das Oberlandesgericht schrittweise ab. Nachdem anstelle des vormärzlichen Thesauriatus 1850 die Finanzlandesdirektion tätig geworden war, griff das Gouvernement auch in das Finanzgebaren nicht mehr unmittelbar ein. Einen Schritt zur Gewichtung des fachlichen Aspektes tat der Staat, als er 1857/1858 die Urbarialstreitsachen aus dem Wirkungsbereich der politischen Verwaltungsämter herauslöste und sie den neu gegründeten, oben erwähnten Urbarialgerichten zuwies. Der Gesichtspunkt der Spezialisierung kam in der Kronlandorganisation oft auch in der Festlegung der Wiener Oberinstanzen zum Tragen. Trotz der weitgesteckten Kompetenzen der politischen Verwaltung waren einige maßgebliche Behörden im Polizei-, Finanz-, Wirtschafts-, Schul-, Bau- sowie Post- und Telegraphenwesen nicht dem Innenressort, sondern jeweils verschiedenen Ministerien oder Organen der Zentralregierung verantwortlich. So unterstanden die Polizeidirektionen in Hermannstadt, Klausenburg und Kronstadt mit ihren nachgeordneten Exposituren der Obersten Polizeibehörde, das Landesrechnungsprüfungsamt sowie die aus ihr 1852 hervorgegangene Staatsbuchhaltung in Hermannstadt der Obersten Rechnungs-Kontrolls-Behörde, die Führungsorgane der einzelnen Konfessionen sowie die Lehranstalten für höhere Studien und das Mittel- und Volksschulwesen dem Kultus- und Unterrichtsministerium, schließlich die Landesbaudirektion in Hermannstadt mit den 17 Baubezirken, die Postdirektion in Hermannstadt, die Postämter ebendort, in Klausenburg und Kronstadt, der Telegraphendienst in Hermannstadt und die Gewerbe- und Handelskammer in Kronstadt und Klausenburg dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten. [61]
IV
Das Zusammenwirken der waagerechten und senkrechten Verwaltungsebene verlieh dem Neoabsolutismus auch in Siebenbürgen eine ureigene Doppelwertigkeit. Denn auf der senkrechten Ebene offenbarte sich mit voller Wucht das Autokratische des Systems, während auf der senkrechten auch der Anspruch auf ein erneuertes Gemeinwesen zutage trat. Aus diesem heraus trachtete der "totale Verwaltungsstaat" zu einem "modernen" zu werden. [62] Er zeigte so den Untertanen zwei Gesichter, und die Frage nach seiner nachhaltigen und längerfristigen Auswirkung auf die siebenbürgische Regionalentwicklung ließe sich unter anderem dann aufrollen, wenn ausgiebiger als bisher beschrieben würde, ob Sachsen, Rumänen und Magyaren seine beiden Gesichter voneinander zu unterscheiden wußten und, wenn ja, was sie aus dieser Unterscheidung für sich folgerten.
Ohne zu bezweifeln, daß das Kronland aus seiner zentralistisch-vereinheitlichenden Behandlung auch Vorteile gezogen habe - so infolge der Aufhebung der Leibeigenschaft und der Bemühungen um den Ausbau des Straßen-, Post- und Schulwesens -, [63] zeichnen die Geschichtsschreibungen der sächsischen und rumänischen Nationalbewegungen ein insgesamt düsteres Bild von den 1850er Jahren. Mit ihrem politikgeschichtlich entwickelten Urteil, wonach die beiden Bevölkerungsgruppen trotz ihrer Parteinahme für das Haus Habsburg während der Revolution vergeblich auf handgreifliche Zugeständnisse von seiten der Staatsmacht gehofft und hingearbeitet, also hauptsächlich dem grimmigen Gesicht des Regimes entgegengesehen hätten, [64] bestätigen sie die schon zeitgenössisch geprägte und seither aus der ungarischen Historiographie bekannte Wendung, den Nichtmagyaren sei als Lohn gewährt worden, was die Magyaren zur Strafe erhalten hätten. [65] Sächsische Autoren beklagen wiederholt die Zuweisung von fremdländischen Beamten; die "Galizianer" hätten bei den Sachsen "durch ihr pseudodeutsches Wesen - oft bei mangelnder Sprachkenntnis - Ärgernis" erregt und bei den nichtdeutschen Bevölkerungsgruppen "der deutschen Kultur sehr geschadet". [66] Der größte Schaden sei, so die an rumänischen Anliegen ausgerichtete Sicht, der zahlenmäßig größten Nationalität zugefügt worden. Die Rumänen seien am Staatsaufbau am wenigsten beteiligt und aus dem ohnehin äußerst unterentwickelten System der nationalen Gleichberechtigung ausgeschlossen worden. Kennzeichnenderweise hätten die Behörden neben Personen aus den deutsch-österreichischen Erbländern sowie aus Böhmen, Mähren, Galizien und der Bukowina vor allem Sachsen beschäftigt und sogar Magyaren Rumänen vorgezogen. [67] In älteren marxistischen Werken ist auch von einer "sächsischen Unterdrückung" rumänischer Wirtschaftsinitiativen die Rede, die unter der "Herrschaft der sächsischen Zünfte", nicht nur unter der "halbkolonialen Ausbeutung" durch die Zentralmacht gelitten hätten. [68] Die Siebenbürger Rumänen wären vor allem in der frühen Phase franzisko-josephinischer Absolutherrschaft einer "Magyarisierung" und "Germanisierung" unterworfen worden, wertet die jüngste rumänische Gesamtdarstellung siebenbürgischer Geschichte auf den vom historischen Materialismus bereinigten Pfaden streng nationbezogener Vergangenheitsdeutung. [69] Die ungarische Historiographie, die es in der äußerst vorsichtigen Anerkennung von gewissen Modernisierungsschüben im Siebenbürgen der Bach-Ära mit der sächsischen und rumänischen hält, [70] betont hingegen seit je her, daß in jener Periode letztendlich alle ethnisch-kulturellen Gemeinschaften auf dem Gebiet des historischen Ungarns benachteiligt und in diesem Sinne tatsächlich gleichberechtigt gewesen seien, die Magyaren allerdings einem übergroßen Druck ausgesetzt gewesen seien. [71]
Abgesehen davon, daß ihnen jeweils die monographische und - stellenweise - die entideologisierende Absicherung fehlt, verweisen diese Einlassungen bereits hypothetisch formuliert auf einige überprüfungswürdige Teilaspekte, von denen jener des fremdländischen Amtspersonals zu den aussagekräftigsten gehört. Neueste statistische Erhebungen und gesellschaftshistorische Analysen haben nämlich für das Königreich Ungarn gezeigt, daß die aus anderen Kronländern hinbeorderten Beamten - der Volksmund nannte sie dort wegen ihrer Staatsuniform "Bach-Husaren" - zumindest auf den unteren Rängen der Verwaltung nicht jene zahlenmäßige Stärke erreichten, wie es die nationalungarische Geschichtsschreibung seit rund hundert Jahren behauptet. [72] Ausmaß, Beständigkeit und Wirkung des Zustroms auswärtiger Staatsdienerschaft nach Siebenbürgen zu erforschen, hieße, unsere Kenntnisse über die Normen und den Alltag der Verwaltung sowie die sozialen Folgeerscheinungen der Bürokratisierung aus einem weiteren Landesteil des nachrevolutionären Habsburgerreiches zu bereichern, das monarchieweit grundsätzliche Problem der politischen, sprachlichen und fachlichen Eignung der Kandidaten eingeschlossen. [73] Eine solche Untersuchung brächte einen neuen, behördenbezogenen Erklärungsrahmen für die ansonsten verhältnismäßig breit erforschte Sozialgeschichte des neoabsolutistischen Siebenbürgens zustande. [74] Von den Archivalien, die dabei heranzuziehen wären, sind die innenministerialen Akten mit die zahlreichsten und einschlägigsten. [75]
Eine noch breitere historische Dimension öffnet sich uns, wenn wir die erwähnten Meinungen in bezug auf die uneingeschränkte Mißstimmung unter den Sachsen und Rumänen hinterfragen. Im nachrevolutionären Jahrzehnt hatten doch die Eliten dieser Nationalitäten ihre Loyalität gegenüber dem Thron im Grunde bewahrt. Sie erkannten das freundliche Gesicht des Neoabsolutismus, das ihnen insbesondere deshalb zusagte, weil das Programm der Modernisierung den Fortbestand des österreichischen Einheitsstaates, mithin die Nichtexistenz eines souveränen Großungarns voraussetzte. Bei den Rumänen kamen während des oben angesprochenen Konfessionsstreites zwischen Unierten und "Schismatikern" Bedenken ob deren Staatstreue auf. Gleichwohl blieben bemerkenswerterweise gerade die eher benachteiligten Griechisch-Orthodoxen dynastienah, während die Unierten aus der dako-romanischen Tradition heraus die noch blasse Wunschvorstellung einer Vereinigung mit den Donaufürstentümern zu verbreiten begannen. Gemeinsam war diesen über die Grenzen des historischen Siebenbürgens greifenden Richtungen, daß sie jeweils die Wiederkehr einer ungarischen Vorherrschaft zu verhindern und dabei mit wiederholtem Rückgriff auf das aktuelle Problem der Mitwirkung an der Bachschen Administration ihren politischen Einflußbereich zu vergrößern suchten. Es ist bezeichnend, wie eine bislang unbekannte, in Vertretung rumänischbewohnter Gegenden des Kronlands Ungarn zusammengestellte Bittschrift eine stärkere Berücksichtigung von "anstellungsfähigen" Rumänen griechisch-katholischen Glaubens beim Aufbau des regionalen und zentralen Verwaltungsapparates herbeiwünschte. Ein Jahr nach der Niederschlagung des ungarischen Freiheitskampfes und der Errichtung der Militärdiktatur unter Feldzeugmeister Julius Freiherr von Haynau wähnten sich ihre Verfasser "unter Magiarischer Willkür", welche die "gerechteste Österreichische Regierung" eindämmen möge, um dem "Grundsatze der gleichen Berechtigung aller Nationalitäten" Geltung zu verschaffen, einem Prinzip, dessen Verwirklichung "in Gallicien für die Ruthenen schon geschehen" sei, und "für die Romanen in Siebenbürgen beabsichtiget" werde. [76] Die im Jahrzehnt des Neoabsolutismus nur zeitweilig beeinträchtigte "Einheit der Rumänen" war nicht nur durch die gleiche Wahrnehmung der Grundlagen und der Hindernisse wirksamer Selbstvertretung verbürgt. Ihre Spaltung blieb auch deshalb aus, weil die rumänische Nationalbewegung, insbesondere ihr weltlicher Teil, dank des erwähnten wirtschaftlichen Nutzens, den sie aus der Leibeigenenbefreiung zog, der möglichen politisch-emanzipatorischen Funktion materiellen Wohlstands, vor allem des Handels und der Industrie, gewahr wurde. [77]
Die Treue der Sachsen zum Thron wurzelte wiederum in der Befürchtung, ohne das österreichische Hinterland in einen aussichtslosen Kampf um die Bewahrung der eigenen Nationalität verwickelt zu werden. An den Schaltstellen der Staatsleitung war bekannt, daß diese Einstellung einer Absage an die Idee eines einigen Ungarns, aber auch an diejenige eines eigenverwalteten Siebenbürgens gleichkam. "Wir müssen an der Deutschen (Wiener) Regierung halten," hieß es in einem in der Fachliteratur gern zitierten, im November 1859 verfaßten Brief Bischof Georg Daniel Teutschs an Eugen von Trauschenfels, den Rechts- und Staatswissenschaftler und zeitweiligen Beamten in der neoabsolutistischen Bürokratie, [78] "wiewohl - und das ist das Tieftragische dabei - diese Regierung bisweilen so gar erbärmlich und selbstmörderisch gerade die Interessen fortwährend mit Füßen tritt, um deretwillen wir auf ihrer Seite stehen. Darum ist unsere Aufgabe nicht die restitutio in integrum bezüglich der alten Landesverfassung; wer die Geschichte der siebenbürgischen Landtage kennt, kann erahnen, was für eine Gefahr für das Deutschtum jetzt daraus entstehen müßte, sondern Reichsverfassung und Reichstag im Sinne des 4. März." [79] Also Gleichberechtigung der Nationalitäten, aber noch besser Bevorrechtung der Sachsen, und vor allem Trennung von Ungarn. [80]
Einen Sonderfall stellen im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Ambivalenz neoabsolutistischer "Neugestaltung" die Magyaren dar. Zwar wäre - wie auch im eigentlichen Ungarn - noch näher zu erforschen, ob sie sich dem System tatsächlich so hartnäckig fernhielten wie bisher dargestellt, ferner ob ihre eventuelle Anlehnungsbereitschaft durch persönliche Profilierungswünsche, Existenzsorgen oder auch durch geistig-ideologische Vorsätze motiviert war. [81] Mit einiger Sicherheit ist aber jetzt schon davon auszugehen, daß sie sich mit der franzisko-josephinischen Modernisierung nur rückwirkend in nennenswertem Maße identifizierten, nämlich nach dem Ausgleich 1867, als im österreichisch-ungarischen Dualismus der ungarische Partner nunmehr aus freien Stücken eine Reihe von Bestandteilen des Bachschen Einrichtungswerks in seine eigene Staatsorganisierung einbaute. [82] Das Prinzip der vereinheitlichenden Zentralisierung, mit dem Budapest seit dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts alle Bevölkerungsgruppen in der ungarischen politischen Nation zusammenzufassen und die Nationalitäten streckenweise zu magyarisieren gedachte, sowie der auf Seiten der Nichtmagyaren Siebenbürgens bis zum Ersten Weltkrieg stetig und beinahe geschlossen wachsende Argwohn gegen Formen und Inhalte ungarischer Suprematie, [83] gehörten somit gleichermaßen zur Erbschaft der Ära Bach.
Die Nationalitätenfrage, das "eigentliche", aber an der Staatsspitze wohl nicht als solches erkannte "österreichische Staatsproblem", [84] blieb im Neoabsolutismus in erheblichem Maße deshalb ungelöst, weil das Regierungssystem nicht nur aufgezwungen, sondern in seinem gewollt "übernationalen" Wesen [85] der ideologischen Grundtendenz seiner Zeit, dem Prinzip der Nationalstaatlichkeit, entgegengesetzt war. Seine Verfechter übersahen oder mißachteten den Umstand, daß das aus Gründen besserer Funktionsfähigkeit letztlich deutschfreundliche Gestaltungsprinzip bei den ihrerseits gerade nicht übernational gestimmten politisch-gesellschaftlichen Führungsgruppen der Nationalitäten den Eindruck unentwegter Behinderung eigener Emanzipationsansprüche durch die Staatsräson hinterlassen mußte. Folglich habe sich tiefes Mißtrauen gegen die Deutschen als Hauptträger und - in wirtschaftlicher Hinsicht - Nutznießer der Reichsordnung aufgestaut. [86] Für den Weg Siebenbürgens ins 20. Jahrhundert war eine andersgerichtete Abneigung noch entscheidender. Denn während das ungarnländische deutsche Bürgertum mehrheitlich weniger zur überschwenglichen Regimetreue als zur Eingliederung in den ungarischen Kulturkreis neigte, [87] suchten und fanden die rumänischen und sächsischen Leidtragenden der neoabsolutistischen Zwangsmodernisierung immerhin eine Stütze für ihre schon während der bürgerlichen Revolution 1848/1849 bezeugten Entfremdung [88] von der großungarischen Staatsidee.
[1] Edmund Bernatzik: Die österreichischen Verfassungsgesetze. Mit Erläuterungen. Herausgegeben von -. Zweite, sehr vermehrte Auflage. Wien 1911, Nr. 3-5 und dazu S. 21-36. Abdruck des Leopoldinischen Diploms und des siebenbürgischen Landtagsbeschlusses 1722 über die Annahme der Pragmatischen Sanktion lateinisch und deutsch bei Rolf Kutschera: Landtag und Gubernium in Siebenbürgen 1688-1867. Köln, Wien 1985, S. 327-348. Neueste handbuchartige Darstellung der Revolution und des Freiheitskampfes in Ungarn sowie bibliographischer Wegweiser zur internationalen ungarnbezogenen Fachliteratur: A szabadságharc és forradalom története [Geschichte des Freiheitskampfes und der Revolution]. Hg. Róbert Hermann. Budapest 1996; Eckhart Hübner: Die Revolutionen von 1848/1849 in Ostmitteleuropa. Eine Bibliographie. In: 1848/49. Revolutionen in Ostmitteleuropa. Hg. Rudolf Jaworski - Robert Luft. München 1996, S. 393-440, hier 399-416.
[2] George Barany: Ungarns Verwaltung: 1848-1918. In: Die Habsburgermonarchie 1848-1918. Hgg. Adam Wandruszka - Peter Urbanitsch. II: Verwaltung und Rechtswesen. Wien 1975, S. 306-468, hier 335; András Gergely: Az 1848-as magyar polgári államszervezet [Die ungarische bürgerliche Staatsordnung von 1848]. In: A magyarországi polgári államrendszerek. (Tanulmánykötet). Hg. Ferenc Pölöskei - György Ránki. Budapest 1981, S. 50-80, hier 65-68. Die Aprilgesetze in deutschsprachiger Auswahl bei Bernatzik, a. a. O., Nr. 26-35. Neuerer Nachdruck ihrer zeitgenössischen Originalausgabe: 1847/8-ik évi országgyülési törvényczikkek [Die Gesetzartikel des Landtags von 1847/48]. Pesten 1848 [Budapest 1988]. Dazu Béla Sarlós: Das Rechtswesen in Ungarn. In: Die Habsburgermonarchie 1848-1918, II, a. a. O., S. 499-537, hier 504-511.
[3] Vgl. Moritz Csáky: Von der Aufklärung zum Liberalismus. Studien zum Frühliberalismus in Ungarn. Wien 1981, S. 36-56; Friedrich Walter: Die Wiener Südostpolitik im Spiegel der zentralen Verwaltung. In: Friedrich Walter - Harold Steinacker: Die Nationalitätenfrage im alten Ungarn und die Südostpolitik Wiens. München 1959, S. 7-28.
[4] Thomas KleteÍka: Einleitung. In: Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. I: Die Ministerien des Revolutionsjahres 1848, 20. März 1848 - 21. November 1848. Bearb., eing. -. Wien 1996, S. IX-XLVIII, hier XXXIII-XXXVIII. Zu den internationalen und außenpolitischen Aspekten der ungarischen Revolution neuerdings András Gergely: Das Bündnis zwischen Frankfurt und Pest-Buda und die österreichische Frage. In: 1848/49. Revolutionen in Ostmitteleuropa, a. a. O., S. 257-278; Günter Wollstein: Die Oktoberdebatte der Paulskirche: Das Votum für Deutschland mit Österreich. In: Ebenda, 279-302.
[5] Bernatzik, a. a. O., Nr. 40, 40b; Andreas Gottsmann: Der Reichstag von Kremsier und die Regierung Schwarzenberg. Die Verfassungsdiskussion des Jahres 1848 im Spannungsfeld zwischen Reaktion und nationaler Frage. Wien, München 1995.
[6] Zu der Fusion Kroatien-Slawoniens mit Fiume sowie dem vom Siebenbürgischen Landtag am 30. Mai 1848 angenommenen Anschluß des historischen Siebenbürgens und der Partes siehe die ungarischen Gesetzartikel V, VI und VII/1848 bei Bernatzik, a. a. O., Nr. 30-32, sowie ebenda S. 78 und Barany, a. a. O., S. 335-336. Zur geographischen Ausdehnung des Kronlandes Siebenbürgen, dem im neoabsolutistischen Jahrzehnt im Sinne der Märzverfassung die Partes wieder angehörten (Bernatzik, a. a. O., Nr. 40a, Art. 1), vgl. folgende Kartenskizzen: Kutschera, a. a. O., Faltkarte im Anhang; György Szabad: Az önkényuralom kora (1849-1867) [Das Zeitalter der Willkürherrschaft [1849-1867]. In: Magyarország története tíz kötetben. VI/1-2: 1848-1890. Hg. Endre Kovács. 2., verb. Aufl. Budapest 1987, VI/1, S. 437-768, VI/2, S. 1594-1635, hier VI/1, S. 457.
[7] Bernatzik, a. a. O., Nr. 40a, Art. 74 sowie zur Aufhebung der ungarischen Aprilgesetze, der Abtrennung Kroatien-Slawoniens mit Fiume und den beseitigten ständischen Verfassungen Art. 71, 73, 77. Das kaiserliche Manifest an die Sachsen: Constitutionelles Blatt aus Böhmen, Nr. 155, 28. Dezember 1848 (Hinweis bei Joseph Alexander Freiherr von Helfert: Geschichte Österreichs vom Ausgange des Wiener October-Aufstandes 1848. IV/1: Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung. December 1848 bis März 1849. Prag 1876, S. 39, Fußnote).
[8] Bernatzik, a. a. O., Nr. 40a, Art. 5; Ludwig Gogolák: Ungarns Nationalitätengesetze und das Problem des magyarischen National- und Zentralstaates. In: Die Habsburgermonarchie 1848-1918, Hgg. Adam Wandruszka - Peter Urbanitsch. III/1-2: Die Völker des Reiches. Wien 1980, hier III/2, S. 1207-1303, vor allem 1255-1262; Gerald Stourzh: Die Gleichberechtigung der Volksstämme als Verfassungsprinzip 1848-1918. In: Ebenda, S. 975-1206, hier 987-999; Oszkár Sashegyi: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba. Iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez [Die Einschmelzung Ungarns in das österreichische Kaisertum. Akten zur Vorgeschichte der Olmützer Verfassung]. In: Levéltári közlemények 39 (1968), S. 63-104.
[9] Die ╣Erklärung der Unabhängigkeit der ungarischen Nation¡ nach einem zeitgenössischen Flugblatt bei Karl Nehring: Flugblätter und Flugschriften zur ungarischen Revolution von 1848/49. Hg. -. München 1977, S. 57-68.
[10] Bernatzik, a. a. O., Nr. 40a, Art. 72, 75; Gergely: Az 1848-as magyar polgári államszervezet, a. a. O., 55-59; Oszkár Sashegyi: A neoabszolutizmus rendszere 1849-1867 [Das System des Neoabsolutismus 1849-1867]. In: A magyarországi polgári államrendszerek, a. a. O., S. 81-139, hier 88-97; Friedrich Walter: Die österreichische Zentralverwaltung. Abteilung III. Von der Märzrevolution 1848 bis zur Dezemberverfassung 1867. 1-4. Wien 1964-1971, hier III/1, S. 236-371.
[11] Bernatzik, a. a. O., Nr. 48-50.
[12] Zu dieser Bezeichnung vgl. Bernatzik, a. a. O., S. 215-216, sowie die im Vorfeld des Silvesterpatents erlassenen Patente und allerhöchsten Kabinettsschreiben Nr. 44-47. Zu ihrem Verständnis aus politikwissenschaftlicher Sicht: Eckhard Jesse: Staatsformenlehre. In: Pipers Wörterbuch zur Politik. Hg. Dieter Nohlen. I: Politikwissenschaft. München 31989, S. 968-970, insbesondere 969; Georg Kotowski: Absolutismus. In: Staat und Politik. Neuausgabe. Hgg. Ernst Fraenkel - Karl Dietrich Bracher. Frankfurt am Main 1957, S. 17-19.
[13] Österreichisches Staatsarchiv, Wien, Allgemeines Verwaltungsarchiv [im weiteren AVA], Ministerium des Innern 1848-1918, Präsidiale 4: Personalien, Qualifikationsbeschreibungen [im weiteren MI 4], 1850: 623 und 6120; Haus-, Hof- und Staatsarchiv [im weiteren HHStA], Kabinettsarchiv, Geheimakten, Ministerratsprotokolle, MRZ 522 (6. Januar 1849), 711 (9. März 1849).
[14] Stourzh, a. a. O., S. 999-1011; Walter: Die österreichische Zentralverwaltung, III/1, a. a. O., S. 412-579. Camil Mure³anu: Zur Nationalitätenfrage im Siebenbürgen des Neoabsolutismus, in diesem Band, formuliert mißverständlich, wenn er behauptet, die "Gleichheit der Rechte für alle Nationalitäten" sei auch nach der Aufhebung der Märzverfassung "nicht verändert" worden.
[15] Bernatzik, a. a. O., Nr. 51-70, mit siebenbürgischen Bezügen Nr. 58, 67.
[16] Harm-Hinrich Brandt: Der österreichische Neoabsolutismus. Staatsfinanzen und Politik 1848-1860. I-II. Göttingen 1978; Francis Roy Bridge: Österreich (-Ungarn) unter den Großmächten. In: Die Habsburgermonarchie 1848-1918. Hgg. Adam Wandruszka - Peter Urbanitsch. VI: Die Habsburgermonarchie im System der internationalen Beziehungen. 1. Teilband. Wien 1989, S. 196-373, hier 220-223.
[17] Kutschera, a. a. O., S. 190-193, 305-310, 316; Zsolt Trócsányi: Erdélyi kormányhatósági levéltárak [Archive siebenbürgischer Regierungsbehörden]. Budapest 1973, S. 645; Friedrich Walter: Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte von 1500-1955. Aus dem Nachlaß hg. Adam Wandruszka. Wien, Köln, Graz 1972, S. 156-185. In bezug auf die obere Zeitgrenze des Neoabsolutismus gehen in der Fachliteratur die Meinungen teilweise auseinander. Vor allem die ungarische Forschung läßt das System bis zum Ausgleich 1867 andauern, vgl. jetzt Ókos Egyed: Erdély magyarsága az önkényuralom korában (1849-1867) [Das Ungartum Siebenbürgens im Zeitalter der Willkürherrschaft [1849-1867]. In: Korunk [3. Folge] 8 (1997), Nr. 1, S. 65-74. Zur Diskussion mit Argumenten für die hier befolgte Periodisierung Zsolt K. Lengyel: Österreichischer Neoabsolutismus in Ungarn 1849-1860. Grundlinien, Probleme und Perspektiven der historischen Forschung über die Bach-Ära. In: Südost-Forschungen 56 (1997), S. 213-278.
[18] Lengyel, a. a. O., S. 213-258.
[19] Edith Szegedi: Biserică şi politică la şvabii din Banat şi saşii din Transilvania în perioada neoabsolutistă [Kirche und Politik bei den Banater Schwaben und Siebenbürger Sachsen in der neoabsolutistischen Periode]. In: Anuarul Institutului de Istorie Cluj 31 (1992), S. 121-126, hier 121.
[20] Waltraud Heindl: Bürokratie und Verwaltung im österreichischen Neoabsolutismus. In: Österreichische Osthefte 22 (1980), S. 231-265, hier 243; Éva Somogyi: Ferenc József [Franz Joseph]. Budapest 1989, S. 57.
[21] Oszkár Sashegyi: Ungarns politische Verwaltung in der Ära Bach 1849-1860. Graz 1979; Christoph Stölzl: Die Ära Bach in Böhmen. Sozialgeschichtliche Studien zum Neoabsolutismus 1849-1859. München 1971. Zur Forschungsgeschichte Lengyel, a. a. O., S. 223-258.
[22] Heindl: Bürokratie und Verwaltung, a. a. O.
[23] Barany, a. a. O., S. 323-324, 335-336; Gergely: Az 1848-as magyar polgári államszervezet, a. a. O., 55-59; Kutschera, a. a. O., S. 178-182; Trócsányi, a. a. O., S. 19, 618.
[24] Neueste quellenreiche Analyse der Neuorganisierungspläne im Habsburgerstaat 1848/1849 Ágnes Deák: A Habsburg Birodalom a nacionalizmus kihívásai között. Tervek és koncepciók a birodalom újjáalakítására (1848-1849) [Das Habsburgerreich zwischen den Herausforderungen des Nationalismus. Pläne und Konzeptionen zur Neugestaltung des Reiches (1848-1849)]. In: Aetas 1997, Nr. 4, S. 5-44.
[25] Otto Brunner: Das Haus Österreich und die Donaumonarchie. In: Südost-Forschungen 14 (1955), S. 122-144, hier 143. Siehe oder vgl. Gogolák, a. a. O., S. 1255-1262; Robert A. Kann: Das Nationalitätenproblem der Habsburgermonarchie. Geschichte und Ideengehalt der nationalen Bestrebungen vom Vormärz bis zur Auflösung des Reiches im Jahre 1918. Zweite, erweiterte Auflage. I-II. Graz, Köln 1964, hier insbesondere II, S. 57-95; Sashegyi: A neoabszolutizmus rendszere, a. a. O., S. 82-8; Eduard Winter: Revolution, Neoabsolutismus und Liberalismus in der Donaumonarchie. Wien 1969, S. 76-148.
[26] HHStA, Kabinettsarchiv, Geheimakten, Ministerratsprotokolle, MCZ 544 (29. Juni 1860).
[27] Aus der zeitgenössischen offiziösen Literatur Karl von Czoernig: Oesterreich's Neugestaltung 1848-1857. Als Manuscript abgedruckt aus der Ethnographie der Oesterreichischen Monarchie. Wien 1857; Fr. J. Schopf: Die organische Verwaltung des österreichischen Kaiserstaates in ihren seit einem Jahrhundert erfolgten Reformen und in ihrer gegenwärtigen Verfassung mit einer tabellarischen Übersicht der Ober- und Unterbehörden aller öffentlichen Verwaltungszweige in ihrem Wirkungskreise, Amtssitze und Personalstatus dargestellt. Pesth 1855. Zum Stand der neueren Forschung Lengyel, a. a. O., S. 223-258. Zum Anspruch der Selbstlegitimierung der neoabsolutistischen Macht neuerdings Waltraud Heindl: Staatsdienst, Bildungsbürgertum und die Wiener Revolution von 1848. Bemerkungen zu den sozialen Wurzeln der bürgerlichen Revolution. In: 1848/49. Revolutionen in Ostmitteleuropa, a. a. O., S. 197-206, hier 200-201.
[28] Magyar Országos Levéltár, Budapest, Abszolutizmuskori levéltár [im weiteren MOL AL], D 46: K. K. Militär- und Zivilgouvernement für Ungarn, Zivilsektion, 1853: 22929/8399 = Instruktion Erzherzog Albrechts an die aus anderen Kronländern nach Ungarn berufenen Justizbeamten, Ofen, 27. November 1853.
[29] Heindl: Bürokratie und Verwaltung, a. a. O., S. 235-239; Fr. J. Schopf: Der kaiserlich-österreichische Civil-Staats-Dienst und die damit verbundenen Pflichten, auch Rechte und Vorzüge der k. k. Staatsbeamten. Eine praktische Darstellung aller auf die Anstellung, Amtirung, den Bezug der Dienstesemolumente, so wie auf die Versorgung und Disciplinarbehandlung Bezug habenden Vorschriften. Zum Gebrauche der Behörden und der sich zum Staatsdienste Vorbereitenden, auch bereits angestellten Beamten. Pesth 1855, S. 1-15. Zur Betrachtung einer "vertikalen" und einer "horizontalen" Verwaltungsebene Wolfgang Bruder: Politische Verwaltung. In: Pipers Wörterbuch zur Politik, a. a. O., S. 789-792, hier 789-790.
[30] 60.700 Quadratkilometer und - nach der Volkszählung 1850 - 2.073.737 Millionen Einwohner bei Zoltán Szász: Das Zeitalter des Neoabsolutismus (1849-1867). In: Kurze Geschichte Siebenbürgens. Hg. Béla Köpeczi. Budapest 1990, S. 521-594, hier 553. Knapp tausend Einwohner mehr bei Kutschera, a. a. O., S. 186. "Etwa" 61.000 Quadratkilometer und 2.061.645 Millionen bei Ioan Bolovan: Evoluţia demografică a Transilvaniei în primele două decenii după revoluţia paşoptistă [Die demographische Entwicklung Siebenbürgens in den ersten zwei Jahrzehnten nach der Revolution 1848]. In: Anuarul Institutului de Istorie Cluj 34 (1995), S. 197-215, hier 198-199. Der letztgenannte Autor gibt an anderer Stelle (On the demographic Situation in Transylvania between 1850-1910. In: Transylvania Review 3 [1994], Nr. 1, S. 80-100, hier 80-81) die Einwohnerzahl für das gleiche Jahr mit 3.454.293 Millionen an, wobei er aber das Banat, das Kreischgebiet und die Marmarosch vollständig berücksichtigt, obwohl sie in der fraglichen Zeit teilweise zum Kronland Ungarn, zu der Serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banat sowie der Militärgrenze gehörten (vgl. Anm. 6 und Ioan Pu³ca³: Evoluţia teritorială a instituţiilor politico-administrative din Transilvania (secolul al XIX-lea) [Die territoriale Entwicklung der politisch-administrativen Institutionen in Siebenbürgen (19. Jahrhundert)]. In: Izvoare de demografie istorică. II: Secolul al XIX-lea - 1914. Transilvania. Hg. Iosif I. Adam - Ioan Puşcaş. Bucureşti 1987, S. 28-36). Die gleiche Zahl findet sich auch bei Dumitru Suciu - Ioan Bolovan: Transilvania în timpul regimului neoabsolutist [Siebenbürgen in der Zeit des neoabsolutistischen Regimes]. In: Istoria României. Transilvania. I. Hg. Anton Drăgoescu. Cluj 1997, S. 987-1123, hier 988. Die österreichische Volkszählung von 1857 ergab für das tatsächliche Gebiet des Großfürstentums 2.173.704 Einwohner: Bevölkerung und Viehstand von Siebenbürgen. Nach der Zählung vom 31 October 1857. Wien 1859, S. 21 (abgedruckt in: Izvoare de demografie istorică, a. a. O., S. 180-181). Zu den Problemen einer genauen Erfassung der Bevölkerungsstruktur Siebenbürgens in den 1850er Jahren siehe den knappen, aber gehaltvollen Bericht über rumänische und ungarische Neuerscheinungen der statistischen Literatur von Órpád E. Varga: Erdélyi népszámlálás, 1850 [Siebenbürgische Volkszählung, 1850]. In: Korunk [3. Folge] 8 (1997), Nr. 11, S. 114-120.
[31] Waltraud Heindl: Die Einführung des ABGB in Ungarn - Eine ideologische Auseinandersetzung in Österreich. In: Levéltári közlemények 66 (1995), S. 137-145, hier 138.
[32] Zoltán Szász: Bevölkerung, Wirtschaft und Kultur im Zeitalter des Kapitalismus. In: Kurze Geschichte Siebenbürgens, a. a. O., S. 551-594, hier 572-578. Zur Verwaltungstechnik der neoabsolutistischen Wirtschaftspolitik in Siebenbürgen im ausführlichen Überblick Trócsányi, a. a. O., S. 618-645.
[33] Vgl. etwa zu Kroatien-Slawonien Mirjana Gross: Die Anfänge des modernen Kroatien. Gesellschaft, Politik und Kultur in Zivil-Kroatien und Slawonien in den ersten dreißig Jahren nach 1848. Wien 1993, S. 31-39.
[34] Ókos Egyed: Problema emancipýrii iobagiilor din Transilvania în contextul european (I-II) [Das Problem der Emanzipierung der Leibeigenen in Siebenbürgen im europäischen Kontext]. In: Anuarul Institutului de Istorie Cluj 33 (1994), S. 15-32, 34 (1995), S. 173-195; Zoltán Szász: Az abszolutizmus kora Erdélyben (1849-1867) [Das Zeitalter des Neoabsolutismus in Siebenbürgen [1849-1867]. In: Erdély története három kötetben. Hg. Béla Köpeczi. III. hg. -. Budapest 1986, S. 1425-1507, hier 1452-1462; Trócsányi, a. a. O., S. 641.
[35] Vgl. im allgemeinen Heindl: Bürokratie und Verwaltung, a. a. O., sowie das verwaltungshistorische Datenmaterial zu Siebenbürgen bei Trócsányi, a. a. O., S. 618-645.
[36] Bernatzik, a. a. O., Nr. 40a, Art. 74.
[37] Gergely: Az 1848-as magyar polgári államszervezet, a. a. O., S. 55-59.
[38] Magyar alkotmánytörténet [Ungarische Verfassungsgeschichte]. Hg. Barna Mezey. Budapest 1995, S. 200.
[39] György Szabad: Hungarian political Trends between the Revolution and the Compromise (1848-1867). Budapest 1977; Szász: Das Zeitalter des Neoabsolutismus, a. a. O., S. 528-530. Quelleneditionen zum siebenbürgisch-ungarischen Widerstand: Farkas Deák: Fogságom története [Geschichte meiner Haft]. Hg. József Kovács. Bukarest 1972; Székely vértanúk 1854 [Szekler Märtyrer 1854]. Hg. Dénes Károlyi. Bukarest 1975; Teleki Blanka és köre [Blanka Teleki und ihr Kreis]. Hg. Györgyi Sáfrán. Bukarest 1979. Zu alltags- und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen vgl. die Briefedition Robert J. W. Evans: Linda White és Gál Polixéna. Egy barátság, 1857-63 [Linda White und Polixéna Gál. Eine Freundschaft, 1857-63]. In: Aetas 1995, Nr. 4, S. 71-100.
[40] Barany, a. a. O., S. 323-324; Kutschera, a. a. O., S. 70-84, 178-182.
[41] Dazu ausführlicher Carl Göllner: Neoabsolutismus und liberale Ära 1849-1867. In: Die Siebenbürger Sachsen in den Jahren 1848-1918. Red. Carl Göllner. Köln, Wien 1988, S. 104-127, hier 104-108; Keith Hitchins: Andrei Şaguna und die Rumänen aus Transsilvanien im Jahrzehnt des Absolutismus 1849-59. In: Derselbe: Studien zur modernen Geschichte Transsilvaniens. Klausenburg 1971, S. 13-49, hier 14-25; Kutschera, a. a. O., S. 45, 183-186, 295-298; Szász: Das Zeitalter des Neoabsolutismus, a. a. O., S. 521-534; Trócsányi, a. a. O., S. 618-632.
[42] Barany, a. a. O., S. 323-324; Kutschera, a. a. O., S. 183, 195-197; Trócsányi, a. a. O., 19, 74.
[43] Kutschera, a. a. O., S. 183.
[44] AVA MI 4, 1851: 2885 = Carl Fürst Schwarzenberg an Alexander Bach, Hermannstadt, 26. Mai 1851.
[45] Göllner: Neoabsolutismus und liberale Ära, a. a. O., S. 106-109; Kutschera, a. a. O., S. 183-190, 295-302.
[46] Zum rumänischen Majestätsgesuch vom 25. Februar 1849 mit Angaben mehrerer zeitgenössischer Erscheinungsdaten des Dokuments Hitchins: Andrei Şaguna, a. a. O., S. 17-21; Keith Hitchins: Die Idee der Nation bei den Rumänen in Transsilvanien (1691-1848). Bukarest 1989, S. 209-213; Erich Prokopowitsch: Die rumänische Nationalbewegung in der Bukowina und der Dako-Romanismus. Ein Beitrag zur Geschichte des Nationalitätenkampfes in Österreich-Ungarn. Graz/Köln 1965, S. 43; Simion Retegan: Introducere la volumul I [Einführung zum Band I]. In: Mişcarea naţională a românilor din Transilvania între 1849-1918. Documente [Die rumänische Nationalbewegung in Siebenbürgen 1849-1918. Dokumente]. I: 8 August 1849 - 31. Dezember 1851. Hg. Simion Retegan. [Cluj-Napoca] 1996, S. 7-20, hier 12; Stourzh, a. a. O., S. 989-990. Von den späteren Eingaben gleichen oder ähnlichen Inhalts vgl. diejenige vom 10. Januar 1850, von rumänischen Persönlichkeiten aus Siebenbürgen und dem Banat dem Ministerium übersandt: Mişcarea naţională, a. a. O., Nr. 138, S. 254-360.
[47] Göllner: Neoabsolutismus und liberale Ära, a. a. O., S. 104-114; Hitchins: Andrei ²aguna, a. a. O., S. 14-25; Kutschera, a. a. O., S. 183-190. In den Präsidialakten des Hermannstädter Gouvernements finden sich Hinweise, daß die Verwaltungsbeamten in Siebenbürgen "größthenteils fremde, meistens aus Gallizien" stammende Personen gewesen seien: AVA MI 4, 1851: 2885 = Carl Fürst Schwarzenberg an Alexander Bach, Hermannstadt, 26. Mai 1851.
[48] Kutschera, a. a. O., S. 303.
[49] Die in Regierungs- und Hofkreisen geführte Diskussion über Nutzen und Gefahren einer Anstellung jeweils fremdländischer Beamten in verschiedenen Kronländern (z. B. HHStA, Kabinettsarchiv, Reichsrat, Gremialakten, 1854: 267 [16. Mai 1854]) ist in bezug auf die Länder jenseits der Leitha noch wenig erforscht. Auswertung einiger Archivalien zum Fall Ungarn bei Lengyel, a. a. O., S. 263-278.
[50] MOL AL, D 46, ad 1855: 12359/2711 = Johann Kempen, Freiherr von Fichtenstamm, Chef der Obersten Polizeibehörde an das Militär- und Zivilgouvernement in Ofen, Wien, 27. Juni 1855.
[51] Berthold Sutter: Die politische und rechtliche Stellung der Deutschen in Österreich 1848 bis 1918. In: Die Habsburgermonarchie, III/1, a. a. O., S. 154-339, hier 179. Vgl. ebenso oder ähnlich Kann II, a. a. O., S. 71-95; Stourzh, a. a. O., S. 999-1010; Winter, a. a. O., S. 101-106, 118-123.
[52] Kutschera, a. a. O., S. 43, 45, 186; Göllner: Neoabsolutismus und liberale Ära, a. a. O., S. 108-109.
[53] Vgl. Szász: Das Zeitalter des Neoabsolutismus, a. a. O., S. 521-525.
[54] Dazu ausführlicher Göllner: Neoabsolutismus und liberale Ära, a. a. O., S. 109-114; Hitchins: Andrei Şaguna, a. a. O., S. 14-25; Kutschera, a. a. O., S. 186-190, 298-305; Szász: Das Zeitalter des Neoabsolutismus, a. a. O., S. 521-534; Trócsányi, a. a. O., S. 632-645.
[55] Hitchins: Andrei ²aguna, a. a. O., S. 19. Vgl. Trócsányi, a. a. O., 620.
[56] Kutschera, a. a. O., S. 187-190, 396 sowie Faltkarte im Anhang. Zur Verwaltungsgliederung Siebenbürgens im Zusammenhang mit den siedlungsgeographischen Veränderungen: Puşcaş, a. a. O.
[57] Einer der ausgewiesensten Kenner der religiösen und nationalitätenpolitischen Verhältnisse bei den Rumänen Siebenbürgens in den 18./19. Jahrhunderten ist Keith Hitchins (vgl. Keith Hitchins. Bibliography. In: Transylvanian Review 6 (1997), Nr. 1, S. 103-130). Seine hier benutzte Studie: Hitchins: Andrei Şaguna, a. a. O., vor allem S. 25-49. Neuere Grundlagenforschungen zur Politik-, Kultur- und Sozialgeschichte der Rumänen im neoabsolutistischen Siebenbürgen: Viorel Faur: Noi documente despre mişcarea revendicativă a românilor din Crişana în perioada 1849-1852 [Neue Dokumente zur Forderungsbewegung der Rumänen aus dem Kreischgebiet 1849-1852]. In: Anuarul Institutului de Istorie şi Arheologie Cluj-Napoca 26 (1983/1984), S. 435-444; Ioan Mircea: Demersurile prelaţilor români greco-catolici pentru statutul mitropolitan [Die Bestrebungen der rumänischen griechisch-katholischen Geistlichen zur Errichtung einer Metropolie]. In: Anuarul Institutului de Istorie Cluj 35 (1996), S. 184-208; Simion Retegan: Satul românesc din Transilvania, ctitor de şcoală, 1850-1867 [Das rumänische Dorf in Siebenbürgen als Schulgründer, 1850-1867]. Cluj 1994; Simion Retegan: O tentativă din timpul absolutismului pentru întrunirea sinodului mitropolitan la Blaj (1858) [Ein Versuch aus der Zeit des Neoabsolutismus zur Einberufung der Metropolitansynode von Blasendorf (1858)]. In: Transilvania între medieval şi modern [Siebenbürgen zwischen Mittelalter und Moderne]. Hg. Camil Mureşan. Cluj-Napoca 1996, 83-95; Simion Retegan: Formation scolaire du clergé uniate de Transylvanie à la moitié du XIXe siècle (1850-1870). In: Transylvanian Review 6 (1997), Nr. 1, S. 148-155; Simion Retegan: Aspecte ale biconfesionalităţii românilor din Transilvania la mijlocul secolului al XIX-lea (1850-1867) [Aspekte der Bikonfessionalität der Rumänen in Siebenbürgen zur Mitte des 19. Jahrhunderts (1850-1867)]. In: Anuarul Institutului de Istorie Cluj 35 (1996), S. 177-183; Mişcarea naţională, a. a. O.
[58] Szász: Az abszolutizmus kora Erdélyben, a. a. O., S. 1457; Zoltán I. Tóth: Az erdélyi és magyarországi románok abszolutizmus korabeli történetéhez [Zur Geschichte der siebenbürgischen und ungarnländischen Rumänen im Zeitalter des Neoabsolutismus]. In: Derselbe: Magyarok és románok. Történelmi tanulmányok. Budapest 1966, S. 373-392. Vgl. Carl Göllner: Wirtschaft 1849-1914. In: Die Siebenbürger Sachsen in den Jahren 1848-1918, a. a. O., S. 66-103, hier 67-68. Die hier geschilderten Tendenzen lassen sich anhand der von Egyed: Problema emancipării iobagiilor (II), a. a. O., S. 188-195, mitgeteilten Daten im wesentlichen bestätigen.
[59] Heindl: Bürokratie und Verwaltung, a. a. O., S. 236; Sashegyi: A neoabszolutizmus rendszere, a. a. O., S. 93; Trócsányi, a. a. O., S. 19-20, 632-645. Jüngste Untersuchung zur grundherrschaftlichen Verwaltungs- und Gerichtspraxis im neuzeitlichen Ungarn am Beispiel des trotz bürgerlicher Züge feudalen Stadtrechts: István Kállay: Városi bíráskodás Magyarországon 1686-1848 [Städtische Gerichtsbarkeit in Ungarn 1686-1848]. Budapest 1996.
[60] Kutschera, a. a. O., S. 185-201; Schopf: Die organische Verwaltung [Tabellenanhang], a. a. O., S. 35-37, 79; Trócsányi, a. a. O., S. 368, 624, 632-645.
[61] Kutschera, a. a. O., S. 197-202; Schopf: Die organische Verwaltung [Tabellenanhang], a. a. O., S. 57-58, 66, 68-69, 70-75, 80-81; Trócsányi, a. a. O., S. 19-20, 487-492, 632-645.
[62] Heindl: Bürokratie und Verwaltung, a. a. O., S. 233.
[63] Göllner: Neoabsolutismus und liberale Ära, a. a. O., S. 105; Irmgard Martius: Großösterreich und die Siebenbürger Sachen 1848-1859. München 1957, S. 69-76; Suciu - Bolovan, a. a. O., S. 1090-1091.
[64] Göllner: Neoabsolutismus und liberale Ära, a. a. O., S. 104-114; Hitchins: Andrei Şaguna, a. a. O., S. 17-25; Suciu - Bolovan, a. a. O., S. 1016-1051.
[65] Szász: Az abszolutizmus kora Erdélyben, a. a. O., S. 1444. Sinngemäß bei Hitchins: Andrei ²aguna, a. a. O., S. 18. Kritische Anmerkung zur Wendung jüngst bei Egyed: Erdély magyarsága, a. a. O., S. 66, mit Hinweis auf deutliche Bevorteilungen der Sachsen und Rumänen gegenüber den Magyaren Siebenbürgens durch den Wiener Neoabsolutismus.
[66] Göllner: Neoabsolutismus und liberale Ära, a. a. O., S. 105.
[67] Hitchins: Andrei Şaguna, a. a. O., S. 14-25. Vgl. Cornelia C. Bodea - Bujor Surdu: Az önkényuralom és a "liberalizmus" rendszere (1849-1867) [Das System der Willkürherrschaft und des "Liberalismus" (1849-1867)]. In: Erdély története. II. Hg. Miron Constantinescu [u. a.]. Bukarest 1964, S. 138-202; Victor Cheresteşiu - Josif Kovács: Transilvania între 1849 ³i 1867 [Siebenbürgen von 1849 bis 1867]. In: Istoria Romîniei. IV. Hg. P. Constantinescu-Iaşi [u. a.]. [Bucureşti] 1964, S. 398-441; Suciu - Bolovan, a. a. O., S. 1016-1051.
[68] I. Tóth: Az erdélyi és magyarországi románok, a. a. O., S. 381. Ähnliches in bezug auf das sächsisch-rumänische Verhältnis bei Bodea - Surdu, a. a. O., S. 171-174; Cheresteşiu - Kovács, a. a. O., S. 398.
[69] Suciu - Bolovan, a. a. O., S. 1016-1041, 1051-1066.
[70] Vgl. Ákos Egyed: Változás és hagyomány Erdély gazdasági és társadalmi szerkezetében a kapitalizmusban. A modern civilizáció elterjedése [Veränderung und Tradition in der Wirtschafts- und Gesellschaftsstruktur Siebenbürgens im Kapitalismus. Die Verbreitung der modernen Zivilisation]. In: Derselbe: Falu, város, civilizáció. Tanulmányok a jobbágyfelszabadítás és a kapitalizmus történetéből Erdélyben 1848-1914. Bukarest 1981, S. 148-307; Szász: Bevölkerung, Wirtschaft und Kultur, a. a. O., S. 562-578.
[71] Ágnes Deák: "Az abszolutizmus vas vesszője alatt". Erdély magyar szemmel 1850-51-ben ["Unter der Eisenstange des Absolutismus". Siebenbürgen aus ungarischer Sicht 1850/1851]. In: Holmi 5 (1996), S. 713-735; Egyed: Erdély magyarsága, a. a. O., S. 65-66; Szabad: Az önkényuralom kora, a. a. O., z. B. VI/1, S. 454. Zur älteren Forschung Lengyel, a. a. O., S. 223-258.
[72] Gábor Benedek: Ciszlajtániai tisztviselők a neoabszolutizmus-kori Magyarországon [Beamte aus Zisleithanien im Ungarn des Neoabsolutismus]. In: Aetas 1995, Nr. 4, S. 60-70; Tamás Tóth: Lajtántúli tisztviselők a szolgabírói hivatalokban. Társadalomtörténeti vizsgálódások a neoabszolutisztikus közigazgatásban [Beamte aus Gebieten jenseits der Leitha in den Stuhlrichterämtern. Gesellschaftsgeschichtliche Untersuchungen der neoabsolutistischen Verwaltung]. In: Sic Itur Ad Astra 1995, Nr. 1-2, S. 3-42.
[73] Zur Forschungsfrage mit Hauptbezug auf Ungarn Lengyel, a. a. O., S. 258-278. Jüngstes Werk über den Neoabsolutismus mit verwaltungshistorischer Fragestellung: Brigitte Mazohl-Wallnig: Österreichischer Verwaltungsstaat und administrative Eliten im Königreich Lombardo-Venetien. Mainz 1993.
[74] Zur rein sozialgeschichtlichen Sicht Acaţiu [Ákos] Egyed: Transformări în structura societătii din Transilvania în primele două decenii de după revoluţia de la 1848 [Wandlungen in der Gesellschaftsstruktur Siebenbürgens in den ersten zwei Jahrzehnten nach der Revolution 1848]. In: Anuarul Institutului de Istorie şi Arheologie Cluj 29 (1988/1989), S. 187-201; Simion Retegan: Elita satului românesc din Transilvania la mijlocul secolului XIX [Die Elite des rumänischen Dorfes in Siebenbürgen zur Mitte des 19. Jahrhunderts]. In: Xenopoliana 4 (1996), Nr. 1-4, S. 102-112. Verwertbare Hinweise auf den Bedeutungsschwund bei der sächsischen "Beamtenoligarchie" und die gleichzeitige Einflußzunahme von sächsischen Lehrern und kirchlichen Würdenträgern: Martius, a. a. O., S. 73. Zu den Perspektiven einer Verbindung von Verwaltungs- und Sozialgeschichte mit Blick auf die Verhältnisse in Ungarn: Benedek, a. a. O.; Tóth: Lajtántúli tisztviselők, a. a. O.
[75] MOL AL, D 3: Ministerium des Innern, Akten Siebenbürgen. - AVA, Nachlaß Bach, Kt. 35: Siebenbürgen. - AVA, Ministerium des Innern 1848-1918, Präsidiale 3: Landesfürstliche Behörden, Inspizierungen der Bezirkshauptmannschaften, Gemeindesachen, Gerichtsverfassung, Geschäftssprache, Kt. 68, 69 sowie 4: Kt. 237, 238. Bei der letzteren Quellengruppe handelt es sich um "Brandakten", die stückweise gesichtet werden müssen, um festzustellen, was von ihrem ursprünglichen Informationswert nach dem Brand im Archiv des Wiener Innenministeriums 1927 übriggeblieben ist; Martius, a. a. O. hat sie auswahlweise benützt.
[76] AVA MI 4, 1850: 6120 = Rumänische Petitionäre aus Großwardein an das Innenministerium, Wien, 10. November 1850 (Brandakte). Jüngste Sammlung rumänischer Gesuche und Beschwerden dieser Ausrichtung aus dem Kronland Siebenbürgen: Mişcarea naţională, a. a. O. Einige besprochen von Mureşanu, in diesem Band.
[77] Hitchins: Andrei Şaguna, a. a. O., S. 35-36, 45-48; Hitchins: Die Idee der Nation bei den Rumänen, a. a. O., S. 220; Prokopowitsch, a. a. O., S. 9-34. Vgl. Mureşanu, in diesem Band, sowie Vlad Georgescu: Istoria ideilor politice româneşti (1369-1878) [Geschichte der rumänischen politischen Ideen (1369-1878)]. München 1987, S. 323-347; Keith Hitchins: Die Rumänen. In: Die Habsburgermonarchie 1848-1918, III/1, a. a. O., S. 585-625, hier 585-595; I. Tóth: Az erdélyi és magyarországi románok, a. a. O., insbesondere S. 386-392; Suciu - Bolovan, a. a. O., S. 1066-1090.
[78] Biographisches zu ihm: Briefe an Georg Daniel Teutsch. Hg. Monica Vlaicu. Einl. Thomas Nägler. Köln, Weimar, Wien 1994, S. 352.
[79] Aufgrund von Friedrich Teutsch: Georg Daniel Teutsch. Hermannstadt 1909, S. 187-188, zitiert von Martius, a. a. O., S. 71-72 und - nach ihr - von Göllner: Neoabsolutismus und liberale Ära, a. a. O., S. 105; Kutschera, a. a. O., S. 301-202.
[80] Zu Teutschs politischer Haltung gegenüber dem österreichischen Einheitsstaat und Ungarn: Briefe an Georg Daniel Teutsch, a. a. O.; Thomas Nägler: Einleitung. In: Ebenda, 7-24.
[81] Vgl. Lengyel, a. a. O., S. 263-274.
[82] Angaben und Andeutungen zu dieser in der Fachliteratur insgesamt noch wenig beachteten Kontinuität Mihály Gyalay: Magyar igazgatástörténeti helységnévlexikon [Ungarisches verwaltungsgeschichtliches Ortsnamenlexikon]. Budapest 1989, S. 8; István Kajtár: A modern magyar állam infrastruktúrájának kiépülése a XIX. században (A dél-dunántúli régió és Pécs példáján) [Der Ausbau der Infrastruktur des modernen ungarischen Staates im 19. Jahrhundert (Am Beispiel der Region Süd-Transdanubien und Fünfkirchens]. In: Tanulmányok Pécs történetéből 2-3. Hg. József Vonyó. Pécs 1996, S. 23-29, hier 25-26; Zoltán Magyary: Magyar közigazgatás. A közigazgatás szerepe a XX. sz. államában - A magyar közigazgatás szervezete, működése és jogi rendje [Ungarische Verwaltung. Die Rolle der Vewaltung im Staat des 19. Jahrhunderts - Die Organisation, Funktionsweise und Rechtsstruktur der ungarischen Verwaltung]. Budapest 1942, S. 65-66, 182, 184. Zum Forschungsproblem Lengyel, a. a. O., S. 276-278.
[83] József Galántai: Der österreichisch-ungarische Dualismus 1867-1918. Budapest 1990; Gogolák, a. a. O.; Carl Göllner: Politisches Leben 1867-1876 - Abwehr von Magyarisierungsversuchen 1877-1900 - Die ersten Jahrzehnte des neuen Jahrhunderts. In: Die Siebenbürger Sachsen in den Jahren 1848-1918, a. a. O., S. 128-226; Stelian Mândruţ: Mişcarea naţională şi activitatea parlamentară a deputaţilor Partidului Naţional Român din Transilvania între anii 1905-1910 [Die Nationalbewegung und die parlamentarische Aktivität der Abgeordneten der Siebenbürgischen Rumänischen Nationalpartei in den Jahren 1905-1910]. Oradea 1995.
[84] Hugo Hantsch: Die Nationalitätenfrage im alten Österreich. Das Problem der konstruktiven Reichsgestaltung. Wien 1953, S. 49.
[85] Robert A. Kann: Die Habsburgermonarchie und das Problem des übernationalen Staates. In: Die Habsburgermonarchie 1848-1918, II, a. a. O., S. 1-56.
[86] Hantsch, a. a. O., S. 49; Sutter, a. a. O., S. 179-181; Winter, a. a. O., S. 101-106, 118-123.
[87] Béla Bellér: A magyarországi németek rövid története [Kurzgeschichte der Deutschen aus Ungarn]. Budapest 1981, S. 98-101; Béla Pukánszky: Német polgárság magyar földön [Deutsches Bürgertum auf ungarischem Gebiet]. Budapest [o. J.], S. 85-89; Loránt Tilkovszky: Németek Nagy-Magyarországon [Deutsche in Großungarn]. In: Derselbe: Német nemzetiség - magyar hazafiság. Tanulmányok a magyarországi németség történetéből. Pécs 1997, S. 27-36, hier 31.
[88] Ela Cosma: Liberalism versus conservatorism la sa³i la 1848/1849. Cu o privire introductivă asupra liberalismului german şi austriac [Liberalismus und Konservatismus bei den Sachsen 1848/1849. Unter einführender Berücksichtigung des deutschen und österreichischen Liberalismus]. In: Transilvania între medieval şi modern, a. a. O., S. 62-82; Carl Göllner: Revolutionsjahre 1848-1849. In: Die Siebenbürger Sachsen in den Jahren 1848-1918, a. a. O., S. 1-36; Hitchins: Die Rumänen, a. a. O., S. 585-595; Hitchins: Die Idee der Nation bei den Rumänen, a. a. O., S. 177-224; Ela Cosma: Liberalism versus conservatorism la saşi la 1848/1849. Cu o privire introductivă asupra liberalismului german şi austriac [Liberalismus und Konservatismus bei den Sachsen 1848/1849. Unter einführender Berücksichtigung des deutschen und österreichischen Liberalismus]. In: Transilvania între medieval şi modern [Siebenbürgen zwischen Mittelalter und Moderne]. Hg. Camil Mureşan. Cluj-Napoca 1996, S. 62-82; Keith Hitchins: Die Rumänen. In: Die Habsburgermonarchie 1848-1918, III/1, a. a. O., S. 585-625